Satzung

Satzung des Kickers-Fan-Museum e.V.     Stand 19.04.2011

 

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein trägt den Namen Kickers-Fan-Museum.

 

(2) Nach seiner Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Offenbach am Main führt er den Zusatz e.V.

 

(3) Er hat den Sitz in Offenbach am Main.

 

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

 

(2) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

 

 

  1. das Unterhalten des Kickers-Fan-Museums durch museale Darstellung und die damit verbundene Sammlung von Fan-Devotionalien, Exponaten, Dokumenten, Filmen, Bildern, Daten und Informationen über die OFC-Fan-Kultur und den Verein Offenbacher Kickers 1901 e.V. (OFC) und deren Geschichte.
  2. die Durchführung von Veranstaltungen mit historischem Hintergrund und Erstellung vom Dokumentationen über sporthistorische Ereignisse (historische Fotos und Videosequenzen von Spielen des OFC, sowie historische Presseartikel).

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Die Körperschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

 

(2) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

 

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

 

§ 5 Austritt

 

Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Kalenderjahres.

 

 

§ 6 Ausschluss

 

(1) Ein Mitglied, das vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Ziele und Interessen des Vereins zuwiderhandelt, kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.Dem Mitglied   muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

 

(2) Über den Ausschluss ist die Mitgliederversammlung zu informieren.

 

(3) Über Bekanntgabe der Begründung entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.

 

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

 

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.

 

(3) Mitglieder, die länger als drei Monate mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, werden schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Zahlt das Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb von weiteren drei Monaten nach dieser Erinnerung, so kann der Vereinsvorstand ein Ausschlussverfahren nach § 6 einleiten. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlass. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

 

 

§ 8 Vereinsorgane

 

 Organe des Vereins sind

 

 a. der Vorstand,

 b. die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 9 Vorstand

 

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

 

(2) Der Vorstand besteht aus

 

a. dem ersten Vorsitzenden;

 b. dem stellvertretenden Vorsitzenden;

 c. dem Museumswart;

 d. dem Kassenwart;

 e. dem Schriftführer;

 f. zwei Beisitzern.

 

(3) Der Verein wird einzeln gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Museumswart vertreten.

 

(4) Der Museumswart wird für eine Dauer von fünf Jahren und die restlichen Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstands können nur Vereinsmitglieder sein.

 

(5) Beschlüsse des Vorstandes richten sich nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 BGB. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

 

§ 10 Tätigkeit des Vorstands

 

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe des Gesetzes und der Satzung des Vereins.

 

(2) Der Museumswart entscheidet maßgeblich über die museale Darstellung. Hierzu gehört insbesondere die Entscheidung über die Anschaffung von Fan-Devotionalien, Exponaten, Dokumenten, Daten und Informationen zur Erweiterung der Sammlung.

 

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

(4) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Schriftführer schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an einer Sitzung teilnehmen.

 

(5) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, in elektronischer Form oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, in elektronischer Form oder fernmündlich erklären. Schriftlich, in elektronischer Form oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan grundsätzlichfür alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht

einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung

des Vorstands schriftlich vorzulegen.

 

Sie entscheidet auch über

 

a. Änderungen der Satzung;

b. Neuwahl des Vorstandes;

c. Mitgliedsbeiträge;

d. Auflösung des Vereins.

 

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen schriftlich oder in elektronischer Form und unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen.

 

(3) Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn 25% der eingeschriebenen Mitglieder dies vom Vorstand verlangen, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder in elektronischer Form einzuberufen.

 

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder als beschlussfähig anerkannt. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

 

(8) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 12 Satzungsänderung

 

(1) Für eine Satzungsänderung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene, neue Satzungstext beigefügt worden sind.

 

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts- Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern zeitnah schriftlich, oder in elektronischer Form mitgeteilt werden.

 

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

 

Stiftung Deutsche Sporthilfe

Otto-Fleck-Schneise 8

60528 Frankfurt am Main

Zuständige Aufsichtsbehörde: Regierungspräsidium Darmstadt

Umsatzsteuer-Identifikations-Nr.: DE 11 4 23 57 56

 

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Offenbach am Main, den 19.04.2011

 

 

 

Gezeichnet der Vorstand

 

1. Oliphant, Darrin

 

2. Knöß, Alexander

 

3. Franke, Thorsten

 

4. Jöst, Wolfgang Heinrich

 

5. Spoerl, Harald

 

6. Masseck, Thomas

 

7. Hartmann, Michael

 

 

 

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